Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bedingungen für Aufträge und Werkleistungen bei LM Reifenservice & mehr.
Entwurf — vor Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen. Die Klauseln sind vollständig ausformuliert, aber nicht anwaltlich geprüft. Angaben, die nur der Betreiber machen kann — Zahlungsarten, Fristen, Pauschalen, Versicherung — stehen in eckigen Klammern.
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen, die LM Reifenservice & mehr, Inhaber Lion Metzger, Fasanenweg 8, 74538 Rosengarten-Westheim (nachfolgend „der Betrieb“), gegenüber ihren Kundinnen und Kunden erbringt. Sie gelten sowohl gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
Sie gelten für Reifenhandel, Reifen- und Räderwechsel, Auswuchten, den Service an Reifendruckkontrollsystemen (RDKS), Reifenreparatur, Beratung und die Einlagerung von Reifen und Rädern.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn der Betrieb ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Leistungen und Leistungsumfang
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Anfrage, dem Termin, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Angaben auf der Website und in der Werbung sind Beschreibungen des Leistungsangebots und keine Zusicherung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.
Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nur nach Rücksprache und mit Zustimmung der Kundschaft ausgeführt. Ist die Zustimmung nicht rechtzeitig möglich und droht ein Schaden, kann der Betrieb die notwendigen Arbeiten ausführen, um den Schaden abzuwenden; die Mehrkosten werden gesondert abgerechnet.
3. Terminvereinbarung und Vertragsschluss
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail oder per Telefon ist zunächst unverbindlich. Ein Vertrag über die Werkleistung kommt erst zustande, wenn der Betrieb den Termin ausdrücklich bestätigt oder die Arbeit beginnt.
Für die Terminvergabe sind die Angaben zu Fahrzeug, Reifen und Zeitfenster erforderlich. Die Kundschaft ist dafür verantwortlich, dass diese Angaben richtig und vollständig sind, insbesondere Fahrzeugtyp und Reifengröße.
Ein Termin ist kein Reservierungsvertrag über Ersatzteile oder Reifen. Werden Reifen bestellt, entsteht die Lieferverpflichtung erst mit der gesonderten Bestätigung der Bestellung.
4. Preise
Alle Preise sind Endpreise in Euro. Der Betrieb ist ein Kleingewerbe nach § 19 UStG; es wird keine Umsatzsteuer berechnet und in Rechnungen nicht ausgewiesen.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltende Preisliste oder das erteilte Angebot. Die Preise gelten für den bei der Beauftragung angegebenen Umfang. Ändert sich der Auftragsumfang — etwa weil zusätzliche Reifen, Räder oder Arbeiten hinzukommen —, wird der Preis dafür vor der Ausführung mitgeteilt.
Kosten für Material, das der Betrieb beschafft, werden nach dem bei der Bestellung genannten Betrag abgerechnet. Preisangaben zu Leistungen, die zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht feststehen, sind Schätzungen und werden vor der Ausführung verbindlich bestätigt.
5. Zahlung
Die Vergütung ist nach Ausführung der Leistung, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs oder der Reifen, fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsarten: [ZAHLUNGSARTEN: bar, EC-Karte, Überweisung — zutreffendes eintragen und nicht Zutreffendes streichen].
Wird ein Auftrag auf Rechnung ausgeführt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von [ZAHLUNGSZIEL] Tagen zu zahlen. Bei Bestellung von Reifen, die eigens beschafft werden, kann eine Anzahlung vereinbart werden; Höhe und Fälligkeit werden im Einzelfall im Angebot genannt.
Gerät die Kundschaft in Verzug, kann der Betrieb die gesetzlichen Rechte geltend machen. Bei Zahlungsverzug kann die Herausgabe zurückbehaltener Reifen oder Räder bis zur vollständigen Zahlung verweigert werden, soweit ein Zurückbehaltungsrecht gesetzlich besteht.
6. Mitgebrachte Reifen, Räder und Fahrzeuge
Bringt die Kundschaft eigene Reifen, Räder oder Felgen mit, kann der Betrieb deren Vorgeschichte und Behandlung nicht kennen. Der Zustand wird bei der Annahme gemeinsam festgestellt und, soweit Auffälligkeiten bestehen, dokumentiert.
Für Mängel, die bereits bei der Annahme vorhanden waren — etwa Risse, Beulen, ungleichmäßiger Verschleiß, beschädigte Felgen, fehlende oder beschädigte RDKS-Sensoren, nicht mehr zulässige Profiltiefen —, übernimmt der Betrieb keine Gewähr. Solche Mängel können dazu führen, dass eine Arbeit nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann; darüber wird informiert.
Materialfehler des mitgebrachten Materials sind kein Mangel der Werkleistung. Die Haftung des Betriebs für Schäden, die er selbst verursacht, bleibt unberührt.
Fahrzeuge werden nur im Rahmen des Auftrags bewegt. Für Gegenstände, die im Fahrzeug verbleiben, wird nicht gehaftet; das gilt nicht, wenn der Betrieb den Schaden zu vertreten hat. Die Haftung nach Abschnitt 10 bleibt unberührt.
7. Einlagerung von Reifen und Rädern
Der Betrieb bewahrt Reifen und Räder auf Grundlage eines Verwahrungsvertrags auf. Jede Einlagerung erhält eine Einlagerungsnummer, unter der die Reifen gekennzeichnet und abrufbar sind.
Lagerdauer und Kosten: [LAGERDAUER UND KOSTEN je Saison bzw. je Rad — eintragen]. Ohne abweichende Vereinbarung gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Lagerzeit.
Die Kundschaft ist dafür verantwortlich, dass die eingelagerten Reifen vollständig, sauber und ohne Gegenstände im Reifeninneren abgegeben werden. Der Zustand wird bei der Einlagerung festgestellt.
Die Reifen werden zum Ende der Lagerzeit zur Abholung bereitgehalten. Wird ein Reifen nicht abgeholt, wird die Kundschaft unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten zur Abholung aufgefordert. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, wird das weitere Vorgehen nach den gesetzlichen Vorschriften geregelt; Kosten für eine längere Aufbewahrung können dann gesondert berechnet werden.
Eine Versicherung für eingelagerte Reifen besteht [VERSICHERUNG: ja/nein — eintragen; bei ja: welche Versicherung und welcher Umfang]. Unabhängig davon haftet der Betrieb für Schäden, die er selbst zu vertreten hat, nach Abschnitt 10.
8. Ausführung und Abnahme
Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der Fahrzeug- und Reifenhersteller ausgeführt. Anzugsdrehmomente, Reifendrücke und die Kennzeichnung der Laufrichtung richten sich nach diesen Vorgaben.
Nach Abschluss werden Fahrzeug bzw. Reifen zur Abholung bereitgestellt. Die Kundschaft prüft bei der Abnahme, ob der Auftrag vollständig ausgeführt wurde. Erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen, damit sie geprüft und behoben werden können.
9. Mängel und Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Werkleistungen an einer Sache verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren; die gesetzlichen Fristen werden durch diese Bedingungen nicht verkürzt.
Bei Reifen und Rädern, die der Betrieb liefert, gelten die gesetzlichen Rechte ebenfalls uneingeschränkt. Herstellergarantien richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und lassen die gesetzlichen Rechte unberührt.
Der Betrieb kann eine mangelhafte Leistung nachbessern oder erneut ausführen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, kann die Kundschaft die gesetzlichen Rechte — Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz — geltend machen.
10. Haftung
Der Betrieb haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betrieb nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundschaft vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung findet nicht statt. Insbesondere wird die Haftung für Schäden, die der Betrieb durch eigenes Verschulden verursacht, nicht ausgeschlossen.
11. Absage, Verschiebung und Rücktritt
Die Kundschaft kann einen Termin absagen oder verschieben. Eine Absage ist bis [ABSAGEFRIST, z. B. 24 Stunden] vor dem Termin kostenfrei möglich; die Absage kann telefonisch, per E-Mail oder über die Kontaktdaten auf der Website erfolgen.
Bei einer späteren Absage oder wenn der Termin ohne Absage nicht wahrgenommen wird, kann der Betrieb den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen. Eine solche Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden Schaden nicht übersteigen; die Kundschaft bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Höhe: [AUSFALLPAUSCHALE — eintragen oder streichen].
Der Betrieb kann einen Termin absagen, wenn er die Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann — etwa bei Krankheit, Ausfall von Gerät oder Material oder bei nicht rechtzeitiger Lieferung von Reifen. In diesem Fall wird umgehend ein Ersatztermin angeboten. Gesetzliche Rechte der Kundschaft, insbesondere bei Verzug, bleiben unberührt.
12. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es gesetzlich vorgesehen ist — insbesondere bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, und nur, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ob bei einer Buchung über diese Website ein Widerrufsrecht besteht und ob eine Widerrufsbelehrung nötig ist, kann nur rechtlich geprüft entschieden werden. Bis dahin ist hier bewusst keine Widerrufsbelehrung abgedruckt, weil eine unzutreffende Belehrung ebenfalls angreifbar wäre. Dieser Abschnitt ist vor der Veröffentlichung zu prüfen und zu fassen.
Unabhängig davon können Termine nach Abschnitt 11 abgesagt werden.
13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Reifen, Räder und Felgen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Betriebs. Das gilt nicht, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
14. Datenschutz
Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in der Datenschutzerklärung. Sie ist Bestandteil dieser Bedingungen.
15. Änderungen und Stand
Der Betrieb kann diese Bedingungen für künftige Aufträge ändern. Für bereits geschlossene Verträge gelten die Bedingungen in der Fassung, die bei Vertragsschluss galt.
Diese Bedingungen gelten in der Fassung vom 1. November 2026.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem die Kundschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.